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Rechtliches

  • Das Mindestalter beträgt 13 Jahre.
  • Es dürfen nur leichte Arbeiten verrichtet werden.
  • Die Höchstarbeitszeiten für Jugendliche ab 13 Jahren betragen während der Schulzeit 3 Stunden pro Tag und 9 Stunden pro Woche.
  • Während den Ferien 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche
  • Die Haftplicht- und Unfallversicherung ist Sache des teilnehmenden Jugendlichen.


1. Wo ist der Schutz der jugendlichen Arbeitnehmer gesetzlich geregelt?

Die gesetzlichen Bestimmungen befinden sich in den Art. 29 bis 31 des Arbeitsgesetzes (ArG) sowie im 4. Kapitel der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV1). Am 1. Januar 2008 treten die neuen Bestimmungen der Jugend­arbeitschutzverordnung (Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz [VArG5]) in Kraft. Das Arbeitsgesetz und seine Verord­nungen gehören zum öffentlichen Recht und sind deshalb zwingend.

Arbeitsgesetz und einschlägige Verordnungen können kostenlos auf der Internetseite www.admin.ch (-> Bundesgesetze -> Systematische Sammlung) eingesehen werden.


2. Wen betreffen die Jugendschutzbestimmungen?

Als Jugendliche gelten Personen bis zu ihrem 18. Geburtstag. Die gesetzlichen Vorschriften gelten für alle Jugendlichen, unabhängig davon, ob sie sich bereits in einer beruflichen Ausbildung befinden, in der Arbeitswelt integriert sind oder in der Freizeit ihr Taschen­geld aufbessern wollen.


3. Welche Schranken sind zu beachten?

Für Jugendliche unter 15 Jahren gilt ein grundsätzliches Arbeitsverbot. Die Jugend­arbeit­schutzverordnung (vgl. oben, Ziffer 1) regelt allerdings gewisse Ausnahmen. So ist es möglich, dass Jugendliche für kulturelle, künstlerische und sportliche Tätigkeiten sowie zu Werbezwecken beschäftigt werden.

Jugendliche dürfen unter gewissen Bedingungen sogar bereits ab 13 Jahren leichte Arbeiten und Botengänge verrichten. Bei der Frage, ob "leichte Arbeit" vorliegt, sind die Art der Arbeit und die Arbeitsbedingungen (Arbeitszeit, Häufigkeit etc.) massgeblich. So würde beispiels­weise das Verteilen von Broschüren während einer Stunde pro Woche als leichte Arbeit qualifiziert.


4. Welche Tätigkeiten sind verboten?

Für Jugendliche generell verboten sind gefährliche Arbeiten. Als gefährlich gelten Arbeiten die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet werden, die Gesundheit, die Ausbildung und die Sicherheit der Jugendlichen sowie deren physische und psychische Entwicklung beeinträchtigen können. Als gefährlich qualifiziert werden beispielsweise Arbeiten mit Werkzeugen, Transporteinrichtungen und Maschinen, bei welchen erfahrungsgemäss eine erhöhte Unfallgefahr besteht (z.B. Dampfkessel und Heisswasserkessel), Arbeiten mit besonders gefährlichen Chemikalien, Arbeiten bei extremer Hitze und Kälte, Lärm oder Erschütterungen, sowie Arbeiten mit dem Risiko physischen, psychischen, moralischen oder sexuellen Missbrauchs. Ausnahmen vom Verbot gefährlicher Arbeiten sind nur im Rahmen der beruflichen Grundausbildung möglich.


5. Was gilt im Gastrogewerbe?

Jugendliche dürfen nicht zur Bedienung in Bars, Nachtlokalen oder Diskotheken angestellt werden. Für die Bedienung von Gästen in Hotels, Restaurants und Cafés ist die Beschäftigung von Jugendlichen unter 16 Jahren unzulässig. Bewilligungspflichtige Ausnahmen sind im Rahmen der beruflichen Grundausbildung bzw. von Praktika möglich.


6. Welche Höchstarbeitszeiten gilt es zu beachten?

Während der Schulzeit:
Die Höchstarbeitszeiten für schulpflichtige Jugendliche ab 13 Jahren betragen 2 Stunden pro Tag am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, 3 Stunden pro Tag am Mittwoch- und Samstagnachmittag, gesamthaft 9 Stunden pro Woche.

Während den Ferien:
Schulpflichtige Jugendliche ab 13 Jahren dürfen während der halben Dauer der Schulferien und während eines Berufswahl-praktikums 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche arbeiten.


7. Ist Nacht- und Sonntagsarbeit erlaubt?

Nacht- und Sonntagsarbeit ist für Jugendliche generell verboten. Ausnahmen werden nur dann behördlich bewilligt, wenn dies im Rahmen der beruflichen Grundausbildung unentbehrlich ist. Bei künstlerischen, kulturellen und sportlichen Anlässen, die nur abends oder am Sonntag stattfinden, dürfen Jugendliche ebenfalls ausnahmsweise eingesetzt werden.